AGB
1. Allgemeines
1.1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Classy Catering by Yummy green (nachfolgend „YG“ genannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
1.2. Die AGB gelten ausschließlich. Widersprechende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von YG nicht.
1.3. Alle Angebote sind freibleibend. Mit Auftragserteilung, telefonisch, schriftlich und elektronisch erkennt der Kunde die nachfolgenden AGB an.
1.4. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung in Ihrer jeweils geltenden Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen YG und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Innerhalb eines Vertrages werden Änderungen dieser AGB dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam Werdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit YG im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn YG im Angebot besonders hinweisen.
2. Warenangebot
2.1. Das umfangreiche Sortiment von YG ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behält sich YG einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.
3. Standzeit Buffet, Fremdspeisen und Mitnahme von Speisen
3.1. Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt.
3.2. Im Falle von sogenannten Speisen – Lieferungen übernimmt YG für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes, ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden, keinerlei Haftung.
3.3. YG ist gesetzlich verpflichtet, nach Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Ware bei Ihrer Veranstaltung abzuholen und fachgerecht zu entsorgen. YG haftet nicht für Schäden die durch die Waren und Speisen von YG entstehen, sofern der Kunde am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an YG zurückgibt.
3.4. YG wird von der Haftung und Forderung von Schadensersatz bei Weitergabe von Ware nach Ende der Veranstaltung an Dritte ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber nicht berechtigt eine Überlassungsvereinbarung zu vereinbaren, haftet dieser als Privatperson gegenüber Dritten bei der Weitergabe von Speisen und Getränken.
3.5. YG wird von der Haftung und Forderung von Schadensersatz freigestellt bei Einbringung fremder Lebensmittel, Speisen und Getränke durch den Kunden oder Dritte.
4. Preise, Preisliste und Mehrwertsteuer
4.1. Der Kunde ist verpflichtet, die mit YG vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen von YG an Dritte, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Kunden genehmigt wurden. Sofern im Einzelfall keine Preise vereinbart sind, gelten die in der Preisliste neuesten Datums angeführten Preise. YG ist zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn sich die dem vereinbarten Entgelt zugrundeliegenden Löhne und Kosten durch Inflation oder unvorhersehbare Preiserhöhung erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden mehr als vier Monate verstrichen sind. Die vereinbarten Preise verstehen sich exklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Mit Beauftragung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von YG als Vertragsbestandteil anerkannt.
5. Berechnung von Personal und Getränken
5.1. Beachten Sie, dass zur Vorbereitung einer Veranstaltung die Servicekräfte mind. 1,5h vor Beginn am Veranstaltungsort sein müssen. Für die Nachbereitung und das Aufräumen wird mindestens 1 Stunde pro Personalkraft vor Ort berechnet. Die Berechnung der Servicezeiten richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand vor- während und nach der Veranstaltung. Die Personalstunden werden mit der Auftragsbestätigung fest gebucht und können von den Zeiten grundsätzlich nicht reduziert werden auch wenn weniger Bedarf entsteht. Die Streichung von Personalpositionen ist kostenfrei nicht möglich. Die Mindestabnahme pro Tag sind 6 Stunden pro Personalkraft. Die Einhaltung der maximalen Arbeitszeit und Pausenzeiten muss gewährleistet werden. Daher sind kurzfristige Verlängerungen der Veranstaltung die über den Ablauf in der Auftragsbestätigung gehen nicht umsetzbar. Ausnahmen sind möglich nach Absprache. Ab 22 Uhr wird ein Nachtzuschlag von 25% auf jede Personalstunde erhoben. An Sonntagen wird ein Aufschlag von 50% auf jede Personalstunde erhoben. An gesetzlichen Feiertagen wird ein Aufschlag von 100% auf jede Personalstunde erhoben. Sollten mehrere dieser Fälle zugleich eintreten, wird der höhere Aufschlag erhoben.
5.2. Bei einer Veranstaltung außerhalb Schwäbisch Gmünd erlaubt YG sich die Fahrtzeit des Personal zum Veranstaltungsort in Rechnung zu stellen mit dem vertraglich vereinbarten Stundensatz.
5.3. Getränke können als Pauschale oder Verbrauch berechnet werden. Eine Pauschale ist immer mit einem zeitlichen Rahmen eingegrenzt. Wenn Getränke nach diesem Rahmen konsumiert werden verlängert sich die Pauschale um jeweils eine weitere Stunde auf Basis der noch anwesenden Gäste. Wird diese Reglung nicht gewünscht, muss dies vereinbart werden.
6. Anzahlungsrechnung
6.1. Für Verträge im Bereich „Event“ gelten folgende Regeln: Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart ist, wird sofort nach dem Vertragsabschluss eine Abschlagszahlung in Höhe von mind. 50% der Auftragssumme fällig. Der restliche Betrag der Auftragssumme wird sofort nach der Veranstaltung fällig. Bei Beauftragung durch eine Agentur oder Privatkunden können bis zu 100% als Abschlagszahlung in Rechnung gestellt werden.
6.2. Für Verträge im Bereich „Messecatering“ gelten folgende Regeln:
– Bei Kunden mit Sitz in Deutschland wird YG bis zu einem Auftragswert von 3000 Euro netto eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 50% stellen. Die Endrechnung erhält der Kunde nach Beendigung der Messe.
– Bei einem Auftragswert ab 3001 Euro netto fällt eine Anzahlung in Höhe von 75% an.
6.3. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist YG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz gemäß Paragraph 247 BGB zu berechnen. Mit Auftragsbestätigung teilt der Kunde YG die korrekte Rechnungsanschrift mit. Für das nochmalige Ausstellen einer Rechnung an einen korrigierten Rechnungsempfänger (Name und/oder Anschrift) oder Rechnungszusätze erhebt YG eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Euro netto.
6.4. Reklamationen nach Rechnungstellung können bis 7 Tage danach geltend gemacht werden. Minderungen oder Kürzungen der Rechnung sind danach ausgeschlossen.
7. Rücktritt, Storno, Kosten, Änderung der Teilnehmerzahl, Zahlungspflicht trotz Streiks:
7.1. Der Kunde hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, hat YG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung die sich wie folgt berechnet:
- bis 3 Tage vor der Veranstaltung 50% der Nettogesamtsumme laut Auftragsbestätigung
- unter 3 Tage vor der Veranstaltung 80% der Nettogesamtsumme laut Auftragsbestätigung;
Grundlage zur Berechnung der Stornierungskosten ist die Gesamt Nettosumme der Auftragsbestätigung.
7.2. YG behält sich vor, für den über die vereinbarten Stornierungskosten hinausgehenden nachweisbaren Schaden, Ersatzansprüche gelten zu machen. Leistungen und Aufwendungen durch Dritte, Sonderleistungen (z.B. Musiker, Künstler, spezielle Dekorationen, Sonderdrucke von Menükarten etc.) oder sonstige Leistungen und Aufwendungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind vom Auftraggeber in jedem Fall in voller Höhe zu tragen, falls diese YG in Rechnung gestellt werden.
7.3. Abgeschlossene Verträge werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Vermieters berechnet.
7.4. Der Kunde ist verpflichtet, YG gegenüber bei Auftragsbestätigung die bindende Teilnehmerzahl anzugeben. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl ist nur wie nach 7.5. möglich. Mit Auftragsbestätigung ist der Ablauf, die Teilnehmerzahl, die Speisenplanung und sonstige wichtige Details zur Veranstaltung festzulegen. Änderungen können nur nach Absprache und bis spätestens 8 Werktage vor der Veranstaltung umgesetzt werden. Bei kurzfristiger Auftragserteilung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebotes schriftlich mitzuteilen.
7.5. Eine kostenfreie Reduzierung der Teilnehmerzahl ist nur bis zu 8 Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Der Kunde ist zur Bezahlung der bestellten Ware und Leistung auch dann verpflichtet, wenn sein Betrieb bestreikt wird.
7.6. Die Stornoberechnungen gelten auch bei höherer Gewalt. Sollte auf Grundlage des Infektions-schutzgesetzes eine Veranstaltung in Zeiten einer Pandemie nicht mehr erlaubt sein, so gilt ein kostenfreies Stornierungsrecht bis 21 Tage vor Veranstaltung. Punkt 7.5 der AGB wird davon jedoch nicht berührt.
8. Kündigung durch YG
8.1. Eine Kündigung durch YG ist möglich wenn:
– die geforderte Anzahlung nicht spätestens 8 Werktage vor Veranstaltungsdatum auf dem durch YG angegebenen Konto eingegangen ist.
– Lieferungen und Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. Person des Veranstalters oder zum Zweck der Veranstaltung, bestellt wurden.
– YG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme ihrer Lieferungen und Leistungen die Sicherheit, das Ansehen oder deren Mitarbeitern in der Öffentlichkeit gefährden kann.
8.2. Macht YG von diesem Rücktritt Gebrauch, so behält sie den Anspruch zur Abrechnung der Stornoreglungen.
9. Vermietung von Gegenständen
9.1. Die berechnete Dauer der Vermietung von Buffet Displays usw. beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, der Übernahme durch den Mieter, auch wenn der Mieter diese erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt.
9.2. Selbst eingebrachte Gegenstände sind nicht mitversichert und YG haftet dafür nicht. Für Schäden, die am Equipment und am Mobiliar entstehen haftet der Kunde.
9.3. Das Inventar bleibt uneingeschränkt Eigentum des Vermieters.
9.4. Der Mieter verpflichtet sich, die angemieteten Gegenstände, sowie das Inventar pfleglich zu behandeln und keiner übermäßigen Beanspruchung auszusetzen. Das angemietete Inventar darf nur zu den Ihnen zugedachten Zwecken verwendet werden und nicht Dritten weitervermietet oder überlassen werden. Eventuelle Schäden, Defekte oder Verluste während der Mietzeit hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Inventar geltet als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit etwaige Mängel nicht bei der Übernahme ausdrücklich gerügt werden.
9.5. Der Mieter übernimmt die Haftung vom Zeitpunkt des Mietbeginns bis zum Zeitpunkt des Mietendes und haftet in vollem Umfang für eventuell entstandene Schäden (Beschädigung durch unsachgemäße Handhabung, äußere Einflüsse, Diebstahl, etc.) und daraus resultierende Folgeschäden (Nutzungsausfall, zusätzliche Mietgebühren). Dies gilt auch für durch Dritte verursachte Schäden. Beschädigte Gegenstände werden zum Wieder-beschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt. Sollte eine Kaution vorliegen, verfällt diese.
11. Allergien, Unverträglichkeiten
10.1. YG haftet nicht für das Austreten von Allergien oder Unverträglichkeiten.
11. Termine, Lieferung:
11.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, YG wird an der Erfüllung Ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt unvorhersehbaren oder außergewöhnlicher Umstände, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung nicht innerhalb angemessen verlängerter Frist erbracht werden kann, wird YG von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit YG die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadensersatzanspruch seitens des Kunden. YG hat die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, wenn YG von ihren Lieferanten verzögert oder nicht beliefert worden ist (Selbstbelieferungsvorbehalt). Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse. Besonderheiten die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen, damit YG sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen YG solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behält YG sich die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die YG selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind von dem Kunden zu beschaffen. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere nicht vorhersehbare Verkehrs-beeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten von YG. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.
11.2. Die Anlieferung wird mit einem Zeitfenster von 60 min angegeben. Der Beginn der Veranstaltung muss vom Kunden mitgeteilt werden. Eine fixe Anlieferung ist mit einem Aufschlag möglich. Abholungen sind grundsätzlich für den nächsten Arbeitstag geplant. Wartezeiten die vom Kunden zu verschulden sind z.B. Wartezeit im Aufzug vor Ort, Baustellen am Gebäude, kein Stellplatz für Anlieferungen werden in Rechnung gestellt mit dem Stundensatz eines Logistikers.
11.3. Spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Kunden über.
11.4. YG behält sich vor eine Anfahrtspauschale zu erheben. Des Weiteren können Extrakosten für den Kunden entstehen, sofern eine Abholung des Caterings/Equipments am selben Tag der Lieferung gewünscht wird. YG ist dazu berechtigt eine Gebühr in Höhe aller entstandenen Kosten zu erheben, wenn das gelieferte Equipment nicht ordentlich sortiert wird. Der Mindestumsatz einer Veranstaltung beträgt 100 € netto auf Speisen in der Woche und 100 € netto auf Speisen am Wochenende.
12. Mängel und Gewährleistung:
12.1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung von YG als vom Kunden akzeptiert. Bei berechtigten Mängeln steht YG nach Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. YG versichert, dafür Sorge zu tragen die anzuliefernden Waren sorgfältig und vorschriftsmäßig transportiert werden. YG haftet nicht für nach Ablieferung beim Kunden durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen entstandene Schäden an der Ware. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise
erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel. Die Verjährung der Ansprüche der Kunden aufgrund eines Mangels wird auf ein Jahr beschränkt.
13. Haftung von YG
13.1. YG haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach dem Produkthaftungsgesetz und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen: Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet YG auch bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. YG haftet nicht für Schäden durch die Waren und Speisen von YG, sofern der Kunde am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an YG zurückgibt, sondern diese an Dritte verteilt. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die YG im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern YG nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird und sofern durch die Pflichtverletzung von YG Schäden für Leib, Leben und Gesundheit entstehen. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche von YG gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen. Ebenso wenig haftet YG für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Kunden selbst bzw. Dritter, insbesondere mitgebrachten Speisen und Getränken.
14. Haftung des Kunden
14.1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftrage des Kunden verursacht werden, haftet der Kunde. Die Kosten daraus sind YG voll zu ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des von YG verwendeten Equipments (Gläser, Besteck, Geschirr, Tischwäsche, Dekoration, Buffet Displays, Blumenwand, Dekobogen, Messeständer etc.) wird dies dem Kunden zur Gänze in Rechnung gestellt. YG kann vom Kunden den Nachweis angemessener Haftpflichtversicherung verlangen. YG haftet nicht für Verlust, Bruch oder Beschädigung der von Kunden eingebrachten Gegenstände. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rückstellung dem Kunden. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Kunden zu vertreten und werden durch YG gesondert berechnet.
15. Erfüllungsort:
15.1. Erfüllungsort für Lieferung, Übergabe und Zahlung ist Schwäbisch Gmünd, Deutschland.
16. Gerichtsstand:
16.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren — Schwäbisch Gmünd. YG darf den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
17. Salvatorische Klausel:
17.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossener Verträge nicht, die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Schwäbisch Gmünd, Oktober 2022